Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung einer nachträglichen Verurteilung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung des Landgerichts Hanau, das ihn wegen mehrerer gefährlicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung zweier früherer Entscheidungen verurteilte. Der BGH prüft, ob nachträgliche Verurteilungen strafschärfend zu berücksichtigen sind und wie die nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen ist. Er hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Vorinstanz die Folgeverurteilungen und die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht ausreichend begründet hat.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Verurteilung darf bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt.
Die Strafschärfung durch eine nachträgliche Verurteilung ist besonders zurückhaltend, wenn es sich um eine Bagatellverurteilung oder um eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe handelt und die auferlegten Bewährungsauflagen erfüllt sowie Rehabilitationsmaßnahmen ergriffen wurden.
Wird ein Teil der Einzelstrafen aufgehoben, zieht dies regelmäßig die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, soweit die Grundlage der Gesamtstrafenbildung entfällt.
Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist danach zu prüfen, welche Straftaten das zuerst urteilende Gericht bei Kenntnis der späteren Taten mitverurteilen hätte können; der entscheidende Richter hat sich hierzu in die Lage des zuerst entscheidenden Richters zu versetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hanau, 7. Mai 2020, Az: 3335 Js 13066/18 - 1 Ks
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Mai 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen (aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019 und dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und im Rahmen einer Bewährungsauflage geleistete gemeinnützige Arbeit mit 13 Tagen Freiheitsstrafe angerechnet. Es hat ferner angeordnet, dass drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat sich bei der Bemessung aller Einzelstrafen von der Erwägung leiten lassen, dass „der Angeklagte nach dem hiesigen strafwürdigen Geschehen wiederholt strafrechtlich auffällig war“. Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf aber nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 133/14; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18). Dies lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Mit Blick auf den Bagatellcharakter der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen liegt dies eher fern. Aber auch unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erweist sich die genannte Erwägung des Landgerichts als rechtlich durchgreifend bedenklich. Denn das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungsauflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe vollständig erfüllt und auch die ihm auferlegten Gespräche mit einer Drogenberatung aufgenommen.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht auch die des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Entgegen den Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hat das Landgericht allerdings zutreffend gesehen, dass der ersten Verurteilung des Angeklagten nach den hier abgeurteilten Straftaten (Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019) keine Zäsurwirkung zukommt, da die zweite Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) eine Tat betroffen hat, die vor der ersten Verurteilung begangen worden war. Für die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommt es darauf an, welche Straftaten das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Der danach entscheidende Richter muss sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86; vom 26. März 2003 - 1 StR 79/03 je mwN; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244).
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
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