Revision teils stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Einziehungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten wurde insoweit stattgegeben, dass der Schuldspruch auf schweren Bandendiebstahl (sechs Fälle) und Computerbetrug (vier Fälle) berichtigt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.954,93 € als Gesamtschuldnerin angeordnet wurde. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sind der Beschwerdeführerin auferlegt.
Ausgang: Revision der Angeklagten insoweit stattgegeben (Berichtigung von Schuldspruch und Einziehung), die übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das Urteil insoweit berichtigen, als die Feststellungen der Vorinstanz eine andere rechtliche Bewertung (z. B. Tatqualifikation) tragen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen eine Verurteilte angeordnet werden und sich auch auf die gesamtschuldnerische Haftung erstrecken.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens folgt den allgemeinen Vorschriften; die unterlegene Partei kann nach § 473 Abs. 4 StPO zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
vorgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 28. Juni 2021, Az: 500 Js 32805/20 - 12 KLs
nachgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
nachgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten D. M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend berichtigt
a) im Schuldspruch, dass die Angeklagte D. M. des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie des Computerbetrugs in vier Fällen schuldig ist,
b) im Einziehungsausspruch, dass gegen diese Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.954,93 € als Gesamtschuldnerin angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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