Revision teilweise stattgegeben – Berichtigung des Einziehungsausspruchs zugunsten der Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten J. M. führte zur Berichtigung des Einziehungsausspruchs des Landgerichts Darmstadt. Der BGH ordnet die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.255 €, davon 14.760 € gegenüber der Angeklagten als Gesamtschuldnerin, an. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsausspruch berichtigt, übrige Revision verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch berichtigen, soweit die Feststellungen zu Art und Wert der Taterträge eine abweichende Bemessung des einzuziehenden Wertes tragen.
Ein Einziehungsanspruch kann gegenüber mehreren Beteiligten als Gesamtschuld festgesetzt werden; die Höhe des jeweils einzuziehenden Wertes ist dabei gesondert auszuweisen.
Die Revision ist nur insoweit stattzugeben, als in der Bemessung oder Ausgestaltung des Einziehungsausspruchs rügenswerte Rechtsfehler bestehen; unbegründete Rügen sind zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterlegene Beschwerdeführerin zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
vorgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 28. Juni 2021, Az: 500 Js 32805/20 - 12 KLs
nachgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
nachgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten J. M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einziehungsausspruch dahingehend berichtigt, dass gegen diese Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.255 €, davon in Höhe von 14.760 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt