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BGH·2 StR 456/21·18.08.2022

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in zwei Fällen, Schuldspruch geändert und Einziehung festgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte P. legte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt ein. Der BGH stellte das Verfahren in zwei Fällen des Computerbetrugs ein und änderte den Schuldspruch sowie die Rechtsfolgen im Übrigen gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts (u.a. Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls, Festsetzung eines Tagessatzes, Einziehung von Taterträgen). Die weitergehende Revision wurde verworfen; Kostenfolgen geregelt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in zwei Fällen, zugleich Änderung des Schuldspruchs und der Einziehung; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Verfahren hinsichtlich einzelner Anklagepunkte einstellen, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben sind; in diesen Fällen trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2

Der Bundesgerichtshof ist befugt, das angefochtene Urteil im Rahmen der Revision und entsprechend den Anträgen der Generalbundesanwaltschaft in Schuldsprüchen und Rechtsfolgen zu ändern, soweit sich dies aus der Sach- und Rechtslage ergibt.

3

Der Einziehungsausspruch über Taterträge kann vom Revisionsgericht nach Prüfung der tatsächlichen Grundlagen und in der Höhe angepasst werden; auch die Festsetzung der Höhe von Tagessätzen gehört zu den nachprüfbaren Rechtsfolgen einer Verurteilung.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe keine durchgreifenden Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzeigen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss

vorgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 28. Juni 2021, Az: 500 Js 32805/20 - 12 KLs

nachgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss

nachgehend BGH, 18. August 2022, Az: 2 StR 456/21, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte P. in den Fällen 9 und 13 der Urteilsgründe jeweils wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte P. des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, des Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall 19 der Urteilsgründe dahingehend ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt wird,

cc) im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten P. als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.804,93 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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