Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen 1.605 € als Gesamtschuldner angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kassel ein, das ihn u.a. wegen besonders schweren Raubes verurteilte und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.605 € anordnete. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt Schuld- und Strafausspruch und ergänzt die Einziehungsentscheidung dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Begründend führt der Senat an, der Angeklagte habe Mitverfügungsgewalt über den Betrag gehabt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.605 € als Gesamtschuldner angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung von Schuld- und Straferkenntnissen in der Revision führt zur Aufhebung oder Änderung nur bei Rechtsfehlern; liegen solche nicht vor, bleibt das Urteil bestehen.
Die Einziehung von Taterträgen kann auch gegen einen Beteiligten als Gesamtschuldner angeordnet werden, wenn dieser nach den Feststellungen Mitverfügungsgewalt über die Erträge hatte.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine Einziehungsentscheidung ergänzen oder entsprechend nachholen, wenn die Feststellungen die Anordnung rechtfertigen.
Bei lediglich geringem Teilerfolg der Revision kann der Rechtsmittelführer mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden; dies entspricht § 473 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 23. Juni 2023, Az: 6020 Js 9140/23 1 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, der Beihilfe zum Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus seiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, dass der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 1.605 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst dem gesondert verfolgten W. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).
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