Totschlag: Erforderlicher Vortrag bei Revision des Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte gegen das Urteil wegen Totschlags Revision ein, stützte diese jedoch nur auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und allgemeine Sachrüge. Zentral war, ob die Revision des Nebenklägers zulässig begründet wurde. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil kein genauer Antrag oder eine Konkretisierung vorgelegt wurde (§ 400 Abs.1 StPO). Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten.
Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen mangels konkretem Antrag oder substantiierten Vortrags gemäß § 400 Abs.1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers gegen ein Urteil wegen eines nebenklagefähigen Delikts setzt voraus, dass der Nebenkläger einen genauen Antrag oder eine Begründung vorlegt, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (§ 400 Abs.1 StPO).
Eine in allgemeiner Form vorgetragene Sachrüge oder eine nicht ausgeführte Formalrüge genügt zur Begründung der Revision des Nebenklägers nicht; es bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Darlegungen.
Ergänzende oder konkretisierende Ausführungen des Nebenklägers müssen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingehen; bleibt eine hinreichende Konkretisierung aus, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Der Nebenkläger ist nicht befugt, mit seiner Revision eine Änderung der Rechtsfolge oder eine Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung anzustreben, die ihn nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 29. April 2015, Az: 1200 Js 80925/14 - 11 Ks
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.
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