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BGH·2 StR 454/13·05.12.2013

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWaffenstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellte fest, dass das Mitsichführen einer Waffe bereits in der Schlussphase des Geschäfts das Merkmal des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt, auch wenn das Grunddelikt zuvor vollendet war. Die aufgefundenen Betäubungsmittel stammten aus mehreren Erwerbsvorgängen; eine Korrektur der Wertung hätte das Strafmaß nicht gemildert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet verworfen; Mitsichführen in der Schlussphase als erfüllt bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitsichführen einer Waffe liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Waffe in der Schlussphase des Geschäfts bei sich führt.

2

Für das Vorliegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens genügt das Mitsichführen in der Schlussphase, selbst wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist.

3

Werden Betäubungsmittel aus mehreren Erwerbsvorgängen aufgefunden, können getrennte deliktische Handlungen vorliegen, die gesondert – gegebenenfalls bewaffnet und unbewaffnet – zu qualifizieren sind.

4

Eine fehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit gebietet nur dann eine Schuldspruchberichtigung, wenn sich hieraus ein für den Angeklagten günstigeres Strafmaß tatsächlich ergeben hätte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30a Abs. 2 BtMG§ 354 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 16. Mai 2013, Az: 2090 Js 3261/13 - 1 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten des (bewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert den Angeklagten auch mit Blick auf die Ausführungen seines Verteidigers (Schriftsätze vom 1. und 24. Oktober 2013) nicht. Die anlässlich der am 13. Januar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen und sichergestellten, zum Handel dienenden Betäubungsmittel stammten aus jedenfalls drei Erwerbsvorgängen. Den in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln offen und griffbereit lagernden – ebenfalls sichergestellten – Teleskopschlagstock hat der Angeklagte ausweislich der seiner Einlassung folgenden Urteilsfeststellungen am 2. Januar 2013 gefunden. Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter – wie hier – die Waffe in der Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bereits vollendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 – 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159). Der Angeklagte hätte sich demgemäß wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in (weiteren) drei Fällen schuldig gemacht. Unbeschadet hier nicht gebotener Schuldspruchberichtigung (vgl. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 23 f. mwN) schließt der Senat mit Blick auf die maßvolle Strafe aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Appl Schmitt Eschelbach

Ott Zeng