Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen um Haftung als Gesamtschuldner ergänzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch die Einziehungsanordnung über Taterträge in Höhe von 32.883,00 € dahingehend, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 17.433,00 € als Gesamtschuldner haftet. Sonstige Prüfungen ergaben keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsanordnung um Haftung als Gesamtschuldner für Teilbetrag ergänzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren ergänzende Klarstellungen zu vermögensabschöpfenden Nebenfolgen treffen, soweit dies zur Vollständigkeit der Entscheidung erforderlich ist.
Eine Einziehungs-/Vermögensabschöpfungsentscheidung kann konkretisieren, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrags als Gesamtschuldner haftet.
Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 9. Juni 2022, Az: 21 KLs 16/21
nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.883,00 € dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrages von 17.433,00 € als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krehl Eschelbach Meyberg Grube Lutz