Themis
Anmelden
BGH·2 StR 450/22·14.09.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 10.966,00 € geändert

StrafrechtVermögensabschöpfungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn. Streitpunkt war insbesondere der Einziehungsausspruch. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber eine Änderung des Einziehungsausspruchs vor: Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 10.966,00 € mit gesamtschuldnerischer Haftung für 9.632,00 €. Sonstige Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsausspruch auf 10.966,00 € geändert, Teilhaftung 9.632,00 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt, die zu einer für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung führen.

2

Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch der Vorinstanz abändern und den Umfang sowie die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen bestimmen.

3

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist eine zulässige Maßnahme der Vermögensabschöpfung, soweit sie auf tatrelevanten Feststellungen beruht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 9. Juni 2022, Az: 21 KLs 16/21

nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsausspruch dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.966,00 € angeordnet wird und er in Höhe eines Teilbetrages von 9.632,00 € als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Krehl Eschelbach Meyberg Grube Lutz