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BGH·2 StR 448/22·27.09.2023

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Einziehungsanordnung und Kostenentscheidung

StrafrechtRevisionEinziehung/VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Eine ergänzende Anordnung zur Einziehung war nicht erforderlich, weil der Tenor bereits die gesamtschuldnerische Haftung regelte.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen, sofern die Revision unbegründet bleibt.

3

Eine Ergänzung der Einziehungsanordnung ist entbehrlich, wenn der Tenor des Urteils die begehrte Maßnahme bereits in der entscheidenden Form enthält.

4

Anträge auf ergänzende Formulierungen sind zurückzuweisen, wenn der rechtserhebliche Inhalt bereits durch die Urteilsformel abgedeckt ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 29. Juni 2022, Az: 2 KLs 5620 Js 24106/21 CP

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung bedurfte es nicht, da der Tenor des angefochtenen Urteils die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten bereits enthält.

Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist ander Unterschriftsleistunggehindert. Krehl Grube Lutz