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BGH·2 StR 448/15·04.02.2016

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung einer wegen Fehlens eines Strafantrages nicht verfolgbaren Tatbestandserfüllung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf, weil kein wirksamer Strafantrag vorlag und die Frist des §77b StGB verstrichen war. Die Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung (4 1/2 Jahre) blieb bestehen; eine nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann strafzumessend mit geringerem Gewicht berücksichtigt werden. Zudem wurde ein offensichtlicher Tenorfehler berichtigt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Beleidigung mangels Strafantrag aufgehoben; Verurteilung und Strafmaß wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt, Tenor berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beleidigung setzt einen wirksamen Strafantrag nach §194 Abs. 1 StGB voraus; fehlt dieser, ist die Strafverfolgung insoweit unzulässig.

2

Ist die dreimonatige Antragsfrist des §77b StGB abgelaufen, kann ein fehlender Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden; der Schuldspruch für die betroffene Tat ist nach §354 Abs. 1 StPO zu ändern.

3

Eine wegen fehlenden Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, soweit sie sich als straferschwerende Modalität der verfolgten Tat darstellt, dabei jedoch nur mit geringerem Gewicht.

4

Offenkundige redaktionelle oder formale Fehler im Urteilstenor sind von der Revisionsinstanz zu berichtigen.

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 194 Abs. 1 StGB§ 77b StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 23. April 2015, Az: 61 KLs 2/15

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.

3

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.

4

3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.

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