Kontoeröffnungsbetrug: Vermögensschaden der Bank in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen und Überweisungen an. Der BGH änderte in mehreren Fallgruppen den Schuldspruch: Bei Kontoeröffnungen, bei denen Konten nur auf Guthabenbasis geführt wurden, liege kein konkreter Vermögensschaden durch schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, somit sei nur Versuch gegeben. Ebenso stellte er bei nicht ausgeführten betrügerischen Überweisungen nur einen versuchten Betrug fest. Der übrige Strafausspruch blieb unberührt.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen, in mehreren Fällen Schuldsprüche zu versuchtem Betrug abgeändert; sonstige Verurteilungen und Strafausspruch bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann einen dem Betrug entsprechenden Vermögensschaden darstellen, wenn durch Vorlage gefälschter Ausweise und Täuschung über Zahlungswilligkeit einer Bank kreditartige Leistungen gewährt werden (z. B. Ausgabe von Kredit- oder EC-Karten oder Einrichtung eines Überziehungskredits).
Fehlt es an der Aushändigung von Karten oder der Gewährung kreditartiger Leistungen und werden Konten nur auf Guthabenbasis geführt, begründet die Kontoeröffnung mit falschen Angaben keinen eingetretenen Vermögensschaden, sodass regelmäßig nur ein versuchter Betrug vorliegt.
Wird eine betrügerische Überweisung nicht ausgeführt, liegt nur ein versuchter Betrug vor; für die Vollendung ist die Ausführung der schädigenden Vermögensverfügung erforderlich.
Eine Änderung des Schuldspruchs zu einer geringeren Tatfolgenbewertung steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich im Revisionsverfahren nicht anders verteidigen konnte als zuvor, und die Strafzumessung durch die Neufeststellung der Tatform nicht automatisch berührt sein muss.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 13. April 2010, Az: 67 KLs 17/09 - 901 Js 95/09, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte in den Fällen II. 6 und 7 sowie 10-14 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und wegen illegalen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen des "Kontoeröffnungsbetrugs" (Fälle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug nicht. Zwar kann ein Schaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten (BGHSt 33, 244 ff.) oder EC-Karten (BGHSt 47, 160 ff.) ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überziehungskredit eingeräumt wird. Derartige Feststellungen hat die Strafkammer in diesen Fällen jedoch nicht getroffen (vgl. BGH wistra 2009, 107). Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis geführt wurden.
Was den "Überweisungsbetrug" im Fall II. 14 der Urteilsgründe anbelangt, hat das Landgericht übersehen, dass die betrügerische Überweisung nicht ausgeführt wurde, so dass auch insoweit nur ein versuchter Betrug vorliegt (vgl. BGH NJW 2008, 1394 f.). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat schließt aus, dass bereits die Höhe der verhängten Einzelstrafen in den betroffenen Fällen durch die Schuldspruchänderung berührt wird.
Der Strafrahmen bleibt im Hinblick auf die jeweils tateinheitlich verwirklichte - gewerbsmäßig begangene - Urkundenfälschung in allen Fällen unverändert.
In den Fällen des versuchten "Kontoeröffnungsbetrugs" (Fälle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt. Im Fall des versuchten "Überweisungsbetrugs" (Fall II. 14 der Urteilsgründe) hat sie bei Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Jahr ausweislich der Urteilsgründe dem Angeklagten zugute gehalten, dass insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten ist.
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