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BGH·2 StR 445/11·09.02.2012

Gesamtstrafenbildung: Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe durch das Revisionsgericht

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, setzt aber nach, da das Landgericht die Einzelstrafe für Vergewaltigung nicht festgesetzt hatte. Die Nachholung erfolgt nach § 354 Abs. 1 StPO; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen. Die Einzelstrafe wird auf das gesetzliche Mindestmaß festgelegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen; Senat setzt fehlende Einzelstrafe auf zwei Jahre fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine vom Urteilspflichtigen unterlassene Festsetzung der Einzelstrafe nachholen.

2

Die Nachholung einer fehlenden Einzelstrafe durch das Revisionsgericht wird durch das Verschlechterungsverbot nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Bei Nachholung der Einzelstrafe hat das Revisionsgericht an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz anzuknüpfen.

4

Ist das Regelbeispiel erfüllt und besteht kein Anhaltspunkt, dass das Tatgericht von der Anwendung des Strafrahmens abgesehen hätte, ist die Einzelstrafe im Rahmen des gesetzlichen Mindestmaßes festzusetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 54 Abs 1 S 1 StGB§ 354 Abs 1 StPO§ 358 Abs 2 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 1. März 2011, Az: 4444 Js 2021/09 - 2 Ks

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wiesbaden vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2011 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt aber auf den zusätzlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 2011 zu der Ergänzung, dass die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das Landgericht hat die Festsetzung der Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1 und 2).

2

Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts aus, dass die Schwurgerichtskammer trotz Verwirklichung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 211 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bleibt unberührt.

ErnemannBergerEschelbach
FischerKrehl