Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; §154 Abs.2 StPO und fehlender Eröffnungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln wurde vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergab. Der Senat trägt dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Einstellung betreffend Fall II.2.2 nach §206a Abs.1 StPO nicht Rechnung. Fehlt ein Eröffnungsbeschluss, ist eine nach §154 Abs.2 StPO erklärte Einstellung unwirksam und die Tat wurde nicht Gegenstand des Urteils, sondern blieb im Zwischenverfahren. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Fehlt für eine Tat ein Eröffnungsbeschluss, ist eine im Hauptverfahren nach §154 Abs.2 StPO erklärte Einstellung unwirksam; die Tat wird dadurch nicht Gegenstand des Hauptverfahrens.
Wenn eine Tat mangels Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Urteils geworden ist, gehört sie auch nicht zum Revisionsgegenstand, sondern verbleibt im Zwischenverfahren der Vorinstanz.
Abweichend ist zu entscheiden, wenn die Strafkammer nach Einstellung in das objektive Verfahren übergeht und im Urteil Maßnahmen (z. B. Einziehung) ausdrücklich auf eine nicht wirksam eröffnete Tat stützt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 21. März 2024, Az: 111 KLs 8/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.2.2. der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO ist dem Senat verschlossen. In diesem Fall, in dem es an einem Eröffnungsbeschluss fehlt, ist die Strafkammer in Kenntnis dieses Umstands in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Zwar ist diese Einstellung unwirksam, weil die Tat mangels einer Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Hauptverfahrens geworden ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, Rn. 4). Die Tat ist in der Folge jedoch auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Revisionsverfahrens geworden, vielmehr im Zwischenverfahren beim Landgericht anhängig geblieben. Der Fall unterscheidet sich von der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Sache 5 StR 133/18, in der die Strafkammer nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren übergegangen war und in ihrem Urteil eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB auf die nicht wirksam eröffnete Tat gestützt hatte (anders gelagert auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, Rn. 4).
Menges Grube Schmidt
Lutz Zimmermann