Revisionen verworfen: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Köln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Zur Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung stellt der Senat klar, dass ein Zusammenhang mit der zur Strafe führenden Tat erforderlich ist und hier nicht gerügt wurde. Jeder Revisionär trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten den Beschwerdeführern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten festgestellt werden können.
Die Verpflichtung, über die Anrechnung im Ausland verbrachter Freiheitsentziehung zu entscheiden, entfällt, wenn aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, dass kein Zusammenhang mit der verhängten Strafe besteht und eine Verfahrensrüge hierzu nicht erhoben ist.
Die Anrechnung nach § 51 StGB setzt voraus, dass die Freiheitsentziehung in einem Zusammenhang mit der wegen der Tat verhängten Strafe steht bzw. „aus Anlass der Tat“ erfolgte.
In der Revisionsinstanz sind die Kosten des Rechtsmittels vom jeweiligen Beschwerdeführer zu tragen; ihm können zudem die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 20. Januar 2025, Az: 321 Ks 4/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten – wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann – in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden „aus Anlass der Taten“ im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann