Themis
Anmelden
BGH·2 StR 442/22·20.06.2023

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Anrechnung von zwei Monaten auf Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtStrafprozessrechtVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Gleichzeitig werden im Hinblick auf die Verfahrensdauer weitere zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anerkannt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; zugleich Anrechnung von zwei Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsurteil anordnen, dass Zeiten der Verfahrensdauer auf die Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzurechnen sind.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, dessen Revision verworfen wird; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

4

Zur Begründung einer erfolgreichen Revision ist darzulegen, welche konkreten Rechtsfehler das erstinstanzliche Urteil trägt; bloße Rügen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Marburg, 15. Juni 2022, Az: 3 KLs - 1 Js 4774/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. Juni 2022 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Gesamtdauer der Verfahren weitere zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg