Revision wegen unklarer Bewährungsfeststellungen: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe, Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügt das Urteil wegen materiellen Rechtsfehlern; der BGH hebt den Teil des Urteils auf, der eine Einzelstrafe (Fall II.2) und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe festsetzt. Grund ist die nicht nachvollziehbare Annahme eines Bewährungsbruchs wegen unklarer Angaben zum Widerruf und zur Dauer der Bewährung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; rechtsfehlerfreie Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision der Angeklagten insoweit stattgegeben: Aufhebung der Einzel- und daraus resultierend der Gesamtfreiheitsstrafe; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die straferschwerende Berücksichtigung eines Bewährungsbruchs sind eindeutige Feststellungen zur Bewährungszeit und zum Datum sowie zum Grund eines Widerrufs erforderlich.
Fehlen solche Feststellungen oder sind sie unklar, kann die Annahme eines laufenden Bewährungsverhältnisses nicht gestützt werden.
Wirkt sich ein derartiger Feststellungsfehler möglicherweise auf die Strafzumessung aus, ist die hiervon betroffene Einzelstrafe aufzuheben.
Führt die Aufhebung einer Einzelstrafe die Grundlage der Gesamtstrafe weg, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; rechtsfehlerfreie Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Limburg, 15. August 2022, Az: 5 KLs - 4 Js 6029/22
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 15. August 2022, soweit es sie betrifft, aufgehoben im Ausspruch über
a) die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe,
b) die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von sichergestelltem Bargeld sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und zu den Einziehungsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben hingegen keinen Bestand.
a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer straferschwerend gewertet, dass die Angeklagte zur Tatzeit (22. Februar 2022) unter laufender Bewährung gestanden habe. Diese Erwägung ist anhand der hierzu getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach ist die Angeklagte am 25. April 2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis zum 2. Mai 2021 zur Bewährung ausgesetzt worden ist; durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. Oktober 2018 ist sodann aus dieser und der Strafe aus einer vorangegangenen weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden, deren Vollstreckung zunächst bis zum „17. Oktober 2018“ zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung jedoch später widerrufen worden ist. Da es sich bei der Angabe „17. Oktober 2018“ um einen Schreibfehler handeln dürfte, fehlen nicht nur Angaben zur Dauer der letzten Bewährungszeit, sondern darüber hinaus auch zum Datum und Grund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung.
Damit ergibt sich nicht, ob die Bewährungszeit im Tatzeitpunkt noch lief. Sollte die Angeklagte die Tat nach Ablauf der Bewährungszeit begangen haben, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsbruchs als rechtsfehlerhaft (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 304/21, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 3 StR 329/16, juris Rn. 10, jeweils mwN).
b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungsbruchs bei der Zumessung der Einzelstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
c) Die Aufhebung der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von vier Jahren entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
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