Themis
Anmelden
BGH·2 StR 435/23·12.03.2024

Revision: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung 1:1 in die Urteilsformel aufgenommen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Hanau wegen zweifachen Mordes. Der BGH ergänzte das Urteil dahingehend, dass die in Frankreich verbüßte Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, und verwies sonst keine Rechtsfehler. Bei nur geringfügigem Revisions­erfolg wurde keine Kostenteilung angeordnet.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Anrechnung der in Frankreich verbüßten Freiheitsentziehung 1:1 in die Urteilsformel aufgenommen, sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss angeben, in welchem Maß eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2

Unterlässt das Tatgericht diese Bestimmung, kann das Revisionsgericht den Anrechnungsmaßstab gemäß entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen und selbst festsetzen.

3

Der Anrechnungsmaßstab kann vom Revisionsgericht auf 1:1 festgesetzt werden, wenn nach den Feststellungen kein abweichender Bewertungsgrund besteht.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO keine Aufteilung der Kosten des Revisionsverfahrens.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hanau, 26. Mai 2023, Az: 1 Ks - 3345 Js 9019/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Mai 2023 dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt deswegen den Ausspruch über die Anrechnung und Festsetzung des Maßstabes nach. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27, und vom 28. November 2023 – 3 StR 403/23, juris Rn. 2).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

MengesZengSchmidt
ApplGrube