Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen wegen Wertungsfehler bei Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt Teile der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung über die angefochtenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zurück. Grund ist ein Wertungsfehler: Psychische Schäden, die einer Tatserie insgesamt zuzurechnen sind und nicht einzelner Taten konkret zugeordnet werden können, dürfen nicht mehrfach in einzelnen Strafbemessungen berücksichtigt werden. Die Feststellungen bleiben erhalten, weil es sich um einen Bewertungsfehler im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO handelt. Die übrigen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einzelstrafen für bestimmte Taten und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Psychische Schäden, die nicht einer bestimmten Einzeltat, sondern der Gesamtwirkung mehrerer Taten einer Tatserie zuzuordnen sind, dürfen bei der Strafzumessung nur einmal im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden.
Die wiederholte Heranziehung nicht einer einzelnen Tat konkret zuordenbarer Folgen zur Verschärfung mehrerer Einzelstrafen stellt einen Wertungsfehler dar und kann die Rechtmäßigkeit der Einzelstrafenaussprüche und der Gesamtstrafe beeinträchtigen.
Bei Vorliegen eines Wertungsfehlers in der Strafbemessung können die Feststellungen als solche bestehen bleiben, während die fehlerhaften Strafausspüche und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Der Revisionssenat kann nur insoweit aufheben, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der beanstandete Bewertungsgrund die Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafen beeinflusst hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 26. März 2024, Az: 5/03 KLs 15/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2024 aufgehoben
a) in den Aussprüchen zu den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 7., 9. und 10. der Urteilsgründe;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall weiter in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und in den Aussprüchen zu den Einzelstrafen der Fälle II. 8., 11. und 12. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Allerdings halten die Aussprüche zu den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 7., 9. und 10. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat „angesichts der fehlenden konkreten Zuordenbarkeit […] maßvoll strafschärfend die durch die Taten hervorgerufene erhebliche und anhaltende seelische Belastung“ der Geschädigten S. berücksichtigt. Dabei hat es nicht beachtet, dass psychische Schäden, die keiner bestimmten einzelnen Tat zugeordnet werden können, sondern Folge mehrerer Taten einer Tatserie sind, dem Täter nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe angelastet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21, Rn. 4; und vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21, Rn. 4 mwN). Der Senat kann – anders als im Fall II. 8. der Urteilsgründe – nicht ausschließen, dass die rechtlich bedenkliche strafschärfende Erwägung die Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
b) Die genannten Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe können daher – auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist – keinen Bestand haben. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt (§ 353 Abs. 2 StPO).
Menges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zuunterschreiben. Grube Menges Schmidt Zimmermann