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BGH·2 StR 43/25·11.02.2026

Revisionen wegen Betäubungsmittelstraftaten verworfen; Strafzumessung geprüft

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Fulda wurden als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob bei der Strafzumessung fehlerhafte Annahmen über mengenmäßige Zuordnungen von Cannabis die Strafe beeinflusst haben. Der BGH verneint einen rechtsfehlerhaften Einfluss und bestätigt die Zumessung. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Fulda werden als unbegründet verworfen; jede Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung ist nur dann eine Rechtsfehlerfolge anzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerhafte Tatsachen- oder Rechtsbewertung die Zumessung beeinflusst hat.

3

Bei Betäubungsmittelstraftaten ist bei zum Eigenkonsum bestimmter Teilmengen darauf zu achten, dass nur der Anteil, der die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG bestimmte Sanktionsschwelle übersteigt, für eine verschärfende Bewertung maßgeblich ist; andernfalls ist zu prüfen, ob die Strafzumessung dadurch beeinträchtigt wurde.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trägt in der Regel der Beschwerdeführer, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Relevante Normen
§ Betäubungsmittelgesetz§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Februar 2026, Az: 2 StR 43/25, Urteil

vorgehend LG Fulda, 16. Mai 2024, Az: 141 Js 13454/22 - 6 KLs

nachgehend BGH, 11. Februar 2026, Az: 2 StR 43/25, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Zumessung der gegen den Angeklagten M verhängten Freiheitsstrafe hält der Überprüfung auf die Sachrüge stand. Zwar hat die Strafkammer in den Zumessungsgründen auch darauf Bezug genommen, dass der Angeklagte neben den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz tateinheitlich die Straftatbestände des Besitzes von Cannabis und des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht habe, wobei sich beide Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz auf eine nicht geringe Menge bezogen hätten. Der Senat kann indes ausschließen, dass die Zumessung der gegen den Angeklagten M verhängten Freiheitsstrafe davon beeinflusst ist, dass die Strafkammer insofern hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Teilmenge des Cannabis nicht lediglich auf den Anteil abgestellt hat, der die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG bestimmte Sanktionsschwelle überstieg (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1/24, NJW 2025, 2492, 2495 Rn. 26).

Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann