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BGH·2 StR 43/13·12.03.2013

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe

StrafrechtStrafzumessungEinziehung (Nebenstrafen)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Koblenz auf und verwies die Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung zurück. Streitgegenstand war die Einziehung eines zur Tatausführung benutzten Pkw nach § 74 Abs. 1 StGB und dessen Berücksichtigung bei der Strafbemessung. Das Landgericht hatte den Wert des Fahrzeugs nicht festgestellt, was die Strafhöhe beeinflussen kann. Die Einziehungsentscheidung fiel mit, die Sache ging zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch und damit die Einziehungsentscheidung aufgehoben, Rückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuerlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und ist bei der Bemessung der Hauptstrafe als bestimmender Gesichtspunkt angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn eine dem Täter gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen wird.

2

Fehlen substantiierte Feststellungen zum Wert der einzuziehenden Sache, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und einen Rechtsfehler begründen, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.

3

Stehen Strafausspruch und Einziehungsentscheidung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, führt der Wegfall des Strafausspruchs auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

4

Bereits getroffene tat- und schuldangemessene Feststellungen bleiben vom Rechtsfehler unberührt; der neue Tatrichter hat insoweit nur ergänzende Feststellungen (insbesondere zum Wert der Sache) zu treffen.

Zitiert von (11)

11 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 74 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 25. Juli 2012, Az: 2090 Js 16213/09 - 3 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zur Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen zur Tatbegehung gebrauchten Pkw BMW 840 CI eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

3

1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei gebrauchten Pkw's des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2012, 169; 2011, 370).

4

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Wert des Pkw's wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

5

2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169 mwN).

6

3. Die den aufgehobenen Ansprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw's zu treffen haben.

BeckerApplOtt
FischerKrehl