Themis
Anmelden
BGH·2 StR 43/12·04.07.2012

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Richter Krehl zeigte gemäß § 30 StPO Umstände an, die eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten. Das Bundesgerichtshofssenat stellt fest, dass diese Umstände kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen. Er verweist auf frühere Beschlüsse, in denen gleichartige dienstliche Erklärungen als unbegründet zurückgewiesen wurden. Ergänzende Ausführungen ändern daran nichts; Einfluss durch das Präsidium liegt nicht ersichtlich vor.

Ausgang: Ablehnungsgesuch/Selbstanzeige nach § 30 StPO als unbegründet abgewiesen; kein Anlass zu Besorgnis der Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Offenbarung von Umständen durch einen Richter nach § 30 StPO begründet nur dann Befangenheitsgründe, wenn vernünftige Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen.

2

Wenn ein Gericht bereits in früheren Verfahren identische dienstliche Erklärungen eines Richters geprüft und als unbegründet zurückgewiesen hat, kann es an dieser Bewertung festhalten und neue Selbstanzeigen nicht ohne neue, entscheidungserhebliche Umstände als begründeter ansehen.

3

Ergänzende dienstliche Ausführungen, die inhaltlich keine neuen, wesentlichen Anknüpfungspunkte liefern, rechtfertigen allein keinen begründeten Ablehnungsgrund.

4

Die Annahme einer unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die Besetzung eines Senats durch das Präsidium bedarf konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 24 StPO§ 30 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 5. Dezember 2011, Az: 4803 Js 20404/11 - 10 KLs

Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.

Gründe

1

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

2

Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.

3

Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

4

Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

BeckerSchmittOtt
ApplEschelbach