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BGH·2 StR 428/22·23.05.2023

Strafausspruch bei Tötungsdelikt: Berücksichtigung der Tatvollendung zu Lasten des Angeklagten

StrafrechtTötungsdelikteStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision richtete sich gegen formelle und materielle Fehler im Urteil. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Tatvollendung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Das allgemeine Leid der Angehörigen rechtfertigt keine Strafschärfung. Die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf dem Täter nicht zu Lasten gereichen, dass er die Tat vollendet hat, soweit damit Umstände verwertet werden, die unter den Schutzbereich des § 46 Abs. 3 StGB fallen.

2

Das bei nahezu jeder Tötung eintretende Leid der Angehörigen stellt keinen eigenständigen strafschärfenden Umstand dar; nur besondere, über das allgemeine Leid hinausgehende Auswirkungen können Strafschärfung rechtfertigen.

3

Führt ein rechtserheblicher Wertermessungsfehler bei der Strafzumessung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Anwendung des Rechts eine niedrigere Strafe verhängt würde.

4

Ein bloßer Wertermessungsfehler erfordert keine Aufhebung der festgestellten Tatumstände; der Tatrichter kann bei erneuter Entscheidung neue Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 212 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 9. Mai 2022, Az: 52 Ks 17/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Mai 2022 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

3

2. Schuldspruch und Einziehungsentscheidung halten rechtlicher Nachprüfung stand.

4

3. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5

a) Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, des sich über einen langen, mehrere Stunden andauernden Tatzeitraums habe ihm – trotz seines eingeschränkten Konfliktbewältigungspotentials – zahlreiche Gelegenheiten geboten, von der Einwirkung auf seine Lebensgefährtin Abstand zu nehmen, besorgt der Senat, dass das Landgericht damit fehlerhaft dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, dass er die Tat überhaupt vollendete, anstatt davon Abstand zu nehmen und damit vom Versuch der Tötung zurückzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 467/19; ausf. mit weiteren Nachweisen zur Rspr. MK-Maier, StGB, 4. Aufl., § 46, Rn. 540). Das Landgericht beschränkt sich insoweit – wie die weitere Formulierung belegt, der Angeklagte habe sich über offenkundige, körperliche Ausfallerscheinungen hinweggesetzt, ohne sich hierdurch in seiner Tatbegehung beirren zu lassen – nicht lediglich darauf, das Tatunrecht in seiner konkreten Ausgestaltung in den Blick zu nehmen. Vielmehr würdigt es zu Lasten des zunächst mit Körperverletzungsvorsatz handelnden Angeklagten, dass dieser schließlich den Todeserfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

6

b) Im Hinblick auf die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe seiner Tochter durch die Tat seine Mutter genommen, berücksichtigt es das mit nahezu jeder Tötung einhergehende Leid der Angehörigen. Dies stellt – wenn es sich nicht um besondere Auswirkungen der Tat handelt – keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, NJW 2017, 1253, 1255; zuletzt BGH, Urteil vom 4. April 2023 – 1 StR 488/22).

7

c) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

8

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

FrankeKrehlMeyberg
ApplZeng