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BGH·2 StR 428/19·03.06.2020

Tatrichterliche Anordnung der Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Notwendige Abwägung aller prognoserelevanter Faktoren bei der Erfolgsaussichtprüfung

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde verurteilt und nach § 64 StGB in eine Entziehungsanstalt eingewiesen. Der BGH hebt den Maßregelausspruch und die Anordnung zum Vorwegvollzug auf, weil das Landgericht die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht hinreichend unter Abwägung aller prognoserelevanten Faktoren dargelegt hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Maßregelausspruch (§ 64 StGB) aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; bloße Bekundung von Therapiewillen reicht dafür nicht aus.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sind alle prognoserelevanten Umstände zu nennen und gewichtend abzuwägen; hierzu gehören sowohl prognosegünstige (z. B. bekundete Therapiebereitschaft) als auch prognoseungünstige Faktoren (z. B. langjährige Drogenabhängigkeit, frühere erfolglose Therapien).

3

Die Verweisung auf die überzeugenden Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen ersetzt nicht die vom Tatrichter vorzunehmende eigenständige und nachvollziehbare Darstellung der für die Erfolgsaussicht gewichteten Gesichtspunkte in den Urteilsgründen.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung und Abwägung der Erfolgsaussicht, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz (oder eine andere zuständige Kammer) zurückzuverweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 35 BtMG§ 64 S 2 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB Satz 2

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: 2 StR 428/19, Beschluss

vorgehend LG Kassel, 29. Mai 2019, Az: 3640 Js 38463/18 - 5 KLs

nachgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: 2 StR 428/19, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2019, soweit es sie betrifft, im Maßregelausspruch und in der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verbrechensverabredung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug getroffen. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Schuld- und Strafausspruch weisen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchberichtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 111/11).

3

3. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt zum Entfallen der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe.

4

Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt:

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann die Angeklagte im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem ehemaligen Ehemann im Jahr 2004 mit dem Konsum von Heroin (UA S. 20). Nach mehreren Vorstrafen kam sie im Jahr 2011 erstmals in Strafhaft und „erhielt auch eine Rückstellung nach § 35 BtMG, brach die Therapie allerdings ab. Erst ein Jahr später konnte sie eine Therapie weitgehend bewältigen, distanzierte sich aber vom Abstinenzziel und beendete die Therapie vorzeitig, um sich substituieren [zu] lassen“. Auch während der Substitution konsumierte sie weiter Heroin. Um an ausreichende Geldmittel zu gelangen, ging sie der Prostitution nach. Die Angeklagte wurde auch im Tatzeitraum täglich mit 10 ml Polamidon substituiert, hatte aber regelmäßig einen Beikonsum von täglich zwei Gramm Heroin (UA S. 21).

2. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein das Fehlen weiterer ungünstiger Faktoren neben der Erklärung der Angeklagten, eine Therapiemaßnahme nach § 64 StGB versuchen zu wollen (UA S. 102), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).

Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO). Die Strafkammer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung – als mehr oder weniger hoch bzw. gering – konkret zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten. Dabei wären in die Beurteilung die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen (bekundete Therapiebereitschaft) und auch die prognoseungünstigen Faktoren (insbesondere langjährige Drogenabhängigkeit, mehrfache erfolglose Therapien) einzubeziehen gewesen.

Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).“

5

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

FrankeEschelbachMeyberg
KrehlZeng