Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und gegen das Strafmaß ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung über die Adhäsionsforderung (Schmerzensgeld) bleibt wegen interner Vorlagefragen nach § 132 GVG vorläufig zurückgestellt. Der Senat beabsichtigt, die bisherige Praxis zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei Schmerzensgeld zu überprüfen.
Ausgang: Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch verworfen; Entscheidung über Adhäsionsansprüche (Schmerzensgeld) vorläufig zurückgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Überprüfung keine durchgreifenden Rechtsfehler ergibt.
Ein Strafsenat darf das Rechtsmittel teilerledigen und vorab über den entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil entscheiden, wenn andere Revisionsanträge aus sachlichen Gründen derzeit nicht entscheidungsreif sind.
Die Entscheidung über adhäsionsrechtliche Ansprüche kann zurückgestellt werden, wenn grundsätzliche Rechtsfragen intersenatlich geklärt werden sollen; in solchen Fällen bleibt die abschließende Entscheidung vorbehalten.
Die bisherige Rechtsprechung, die bei der Bemessung von Schmerzensgeld regelmäßig die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt, kann von den Senaten revidiert werden; bis zur Klärung kann dies die Entscheidungsreife adhäsionsrechtlicher Anträge beeinflussen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 12. Juni 2014, Az: 4 Js 2228/13 - 1 KLs
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).
| Appl | Krehl | der Unterschrift gehindert. | Eschelbach | ||||
| RiBGH Prof. Dr. Schmitt | ist wegen Urlaubs an | Appl | Zeng |