BGH: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Einbeziehung früherer Urteile (§31 JGG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Aachen wegen Strafzumessung und Einziehung. Der BGH nahm die Revision insoweit an und hob den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf; die Sache wurde an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass bei Einbeziehung früherer Urteile nach §31 Abs.2 JGG eine neue, selbständige Rechtsfolgenbemessung und erneute Prüfung der Einziehung erforderlich ist. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs und der Einziehung teilweise stattgegeben; Rechtsfolgen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung früherer Urteile nach §105 Abs.1 i.V.m. §31 Abs.2 Satz 1 JGG verlieren die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen ihre Wirkung; der Tatrichter hat eine neue, selbständige einheitliche Rechtsfolgenbemessung vorzunehmen.
Auch die Einziehung als Nebenfolge i.S.v. §8 Abs.3 Satz 1 JGG entfällt mit der Einbeziehung eines früheren Urteils; die Voraussetzungen der Einziehung sind vom neuen Tatgericht erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht darf zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; Äußerungen, die die Tat herabspielen oder eine nicht vorhandene Notwehr konstruieren, begründen allein keine negativen Schlussfolgerungen über die Persönlichkeit des Angeklagten.
Zur Annahme schädlicher Neigungen bedarf es tragfähiger, unabhängig belegter Anknüpfungstatsachen; bloße Verteidigerausführungen oder nicht vom Angeklagten ausdrücklich übernommene Darstellungen genügen hierfür nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 12. Mai 2023, Az: 91 KLs 3/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei früheren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 2.982 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner aus einer der früheren Verurteilungen aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken und hat keinen Bestand.
Ausgehend von der Annahme schädlicher Neigungen und einer Schwere der Schuld hat die Strafkammer die den ausgeurteilten Sachverhalt betreffenden Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen. Sodann hat es unter Bezugnahme hierauf „im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung [der zwei früheren Verurteilungen] und Berücksichtigung der dort festgestellten Taten und der dortigen Ausführungen zur Strafzumessung“ auf eine Einheitsjugendstrafe erkannt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung mit der Folge, dass der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 StR 57/23 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier.
2. Auch die Einziehungsentscheidung unterliegt der Aufhebung.
Wird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht nach Prüfung erneut über die Einziehung entschieden, sondern bloß deren Bestehenbleiben angeordnet.
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zudem in den Blick zu nehmen haben, dass auch im Jugendstrafecht der Grundsatz gilt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten (hier: „die Tatbegehung massiv herabspielende […] und eine tatsächlich nicht vorliegende Notwehrsituation konstruierende […] Einlassung“) nicht zum Nachteil des Angeklagten (hier: zur Bejahung schädlicher Neigungen) verwertet werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 499/22 Rn. 8 mwN); gegebenenfalls darüberhinausgehende Umstände („unkritische Verharmlosungstendenzen“) wären überdies allein durch eine Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte zu eigen macht, nicht hinreichend belegt.
Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbachist an der Unterschriftsleistunggehindert. Zeng Krehl Meyberg Schmidt
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