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BGH·2 StR 426/21·29.03.2022

Amtsanmaßung: Tatbestandsverwirklichung bei leicht durchschaubarer Handlung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtAmtsanmaßung (§ 132 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Amtsanmaßung in mehreren Fällen sowie weiterer Straftaten verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall (Fall 2) und hiermit zusammenhängende Teile des Straf- und Maßregelentscheids auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob die Handlung wegen auffälliger Umstände für unbefangene Beobachter durchschaubar und damit tatbestandslos war. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Ausgang: Revision in Teil stattgegeben: Verurteilung in Fall 2 sowie erste Gesamtstrafe und Vorwegvollzug aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) setzt voraus, dass durch das Verhalten der Anschein hoheitlichen Handelns erweckt wird; weicht die Handlung für einen unbefangenen Beobachter offenkundig von staatlicher Tätigkeit ab, fehlt die Tatbestandsrelevanz.

2

Ob der Betroffene die fehlende Befugnis des Täters erkennt, ist grundsätzlich unschädlich; bei deutlich erkennbaren Umständen (z. B. Drogenbeeinflussung, auffälliges Verhalten) kann die Handlung jedoch so durchschaubar sein, dass kein Anschein amtlichen Handelns entsteht.

3

Trifft das Tatrichtergericht keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob ein Ausnahmefall vorliegt, so ist die Verurteilung wegen Amtsanmaßung einer rechtlichen Nachprüfung und gegebenenfalls Aufhebung zu unterziehen.

4

Die Aufhebung der Verurteilung in einem Teilfall kann die Aufhebung damit verbundener Entscheidungen über Gesamtstrafen und den Vorwegvollzug von Maßregeln nach sich ziehen und rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 132 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 11. Mai 2021, Az: 63 KLs 5/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in Fall 2 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe,

c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Maßregel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von vier Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Verurteilung des Angeklagten in Fall 2 der Urteilsgründe wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Nach den Feststellungen wollte der alkoholisierte und unter dem Einfluss von Amphetamin stehende Angeklagte durch die Vorspiegelung, Polizist zu sein, Geld für den Erwerb von Drogen erlangen. Er trat an den vor einem Wohnhaus wartenden Zeugen F. heran, erklärte ihm bewusst wahrheitswidrig, von der Polizei zu sein und forderte ihn auf, ihm seinen Ausweis auszuhändigen. Der Zeuge ging davon aus, dass der Angeklagte, der einen „hibbeligen Eindruck“ machte, unter Drogen stehe. Er erwiderte, er glaube nicht, dass der Angeklagte von der Polizei sei. Der Angeklagte forderte ihn daraufhin auf, in ein in der Nähe geparktes Fahrzeug einzusteigen. Als der Zeuge auch dieser Aufforderung nicht nachkam, zog der Angeklagte sein T-Shirt hoch und zeigte dem Zeugen eine im Hosenbund steckende Spielzeugwaffe, die er wenige Zentimeter aus dem Hosenbund herauszog. Die Waffe wirkte auf den Zeugen echt, so dass er schockiert war und sich durch den Angeklagten bedroht fühlte. Kurz darauf fing der Angeklagte jedoch an zu lachen und fragte: „Sieht echt aus, oder?“ Ihm war bewusst geworden, dass er den Zeugen nicht würde täuschen und zu einer Ausweiskontrolle bewegen können. Er fragte den Zeugen sodann, ob dieser Drogen bei sich habe und ob er Pep oder Ecstasy kaufen wolle.

5

b) Gemäß § 132 StGB macht sich strafbar, wer als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (§ 132 Var. 1 StGB) oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 Var. 2 StGB).

6

Zwar ist es für die Tatbestandverwirklichung ohne Belang, ob im Einzelfall der Betroffene die fehlende Befugnis des Täters erkennt oder auf die vermeintlich amtliche Maßnahme reagiert (OLG Frankfurt, NJW 1964, 61, 63; OLG Stuttgart, NStZ 2007, 527, 528; Krauß in: LK-StGB, 13. Aufl., § 132 Rn. 4). Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, hat eine Handlung jedoch mangels Gefährlichkeit keine Tatbestandserheblichkeit, wenn sie nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f.; Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, BGHSt 56, 196, 202; Krauß, aaO; Hohmann in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 132 Rn. 3 jeweils mwN). Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der erkennbaren Drogenbeeinflussung und des von allen Zeugen als „sehr auffällig“ beschriebenen Verhaltens des Angeklagten, hätte das Landgericht näher prüfen müssen, ob ein solcher Ausnahmefall vorlag.

7

2. Die Aufhebung des Urteils in Fall 2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die erste Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Maßnahme nach sich.

8

3. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls das Gesamtvollstreckungsurteil in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313).

FrankeZengSchmidt
ApplGrube