Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsformel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Bonn; der BGH verwirft die Revision, berichtigt jedoch den Urteilstenor. Zentrale Frage war, welche Anforderungen die Urteilsformel bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe erfüllen muss. Der Tenor musste ergänzend angeben, welche Einzelstrafe aus einem früheren Urteil einbezogen und welcher Gesamtstrafenbeschluss aufgelöst wird.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Urteilstenor berichtigt zur ausdrücklichen Einbeziehung einer früheren Einzelgeldstrafe und Auflösung des früheren Gesamtstrafenbeschlusses.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe muss die Urteilsformel ausdrücklich angeben, welche Einzelstrafen aus früheren Urteilen für welche Einzeltaten einbezogen werden.
Fehlt die erforderliche Bestimmtheit im Tenor, ist dessen Berichtigung geboten, wenn die Urteilsgründe die Einbeziehung bestimmter Einzelstrafen erkennen lassen.
Die Urteilformel muss so bestimmt sein, dass Vollstreckungsbehörden und Betroffene die in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eindeutig feststellen können.
Die bloße Bezugnahme auf einen früheren Gesamtstrafenbeschluss reicht nicht aus; die Einbeziehung einzelner Geld- oder Freiheitsstrafen sowie eine Auflösung des früheren Beschlusses sind im Tenor zu konkretisieren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 12. Mai 2014, Az: 22 KLs 49/13
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22. September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) und unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 3. Mai 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Da sich aus der Formel des Urteils ergeben muss, welche Einzelstrafen für welche Einzeltaten einer früheren Verurteilung in die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1472), hat der Senat den Urteilstenor dahin berichtigt, dass - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - in die erste Gesamtstrafe nur die Einzelgeldstrafe einbezogen worden ist, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 für die Tat vom 22. September 2012 verhängt worden war.
Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt istan der Unterschrift gehindert. Krehl Fischer Eschelbach Zeng
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