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BGH·2 StR 426/11·29.02.2012

Verfall von Wertersatz: Absehen von der Verfallsanordnung beim Verbrauch des Erlangten

StrafrechtVermögensabschöpfungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verfallsanordnung eines Geldbetrags in einem Betäubungsmittelverfahren. Der BGH gab der Revision insoweit statt, weil das Landgericht die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 StPO nicht geprüft hatte, obwohl Anhaltspunkte für Verbrauch oder Schuldentilgung bestanden. Die Verfallsanordnung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Verfallsanordnung stattgegeben; Verfall aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat das Gericht die ihm nach § 73c Abs. 1 S. 2 StPO eingeräumte Ermessenserwägung ausdrücklich zu prüfen und zu begründen, wenn dafür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

2

Vor dem Erlass einer Verfallsanordnung ist festzustellen, ob der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung noch im Vermögen des Beschuldigten vorhanden ist; bei Verbrauch oder Verwendung zur Schuldentilgung kann ganz oder teilweise vom Verfall abgesehen werden.

3

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die aus der Tat erlangten Beträge verbraucht oder zur Tilgung sonstiger Schulden verwendet hat, begründet dies eine Prüfungspflicht des Tatrichters hinsichtlich des Unterbleibens oder der Reduzierung der Verfallsanordnung.

4

Bei Aufhebung einer Teilentscheidung wegen Rechtsfehlern bleiben die übrigen tatrichterlichen Feststellungen unberührt; neue Feststellungen in der Zurückverweisung dürfen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 73c Abs 1 S 2 StGB§ 73c Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 19. April 2011, Az: 840 Js 41349/10 - 2 KLs jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 37.140 € angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 37.140 € begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erörtert hat, obwohl dazu Anlass bestanden hätte.

3

Der Angeklagte bezog nach den getroffenen Feststellungen vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren Hartz IV-Leistungen und hatte nicht unerhebliche Geldschulden, die nicht aus Drogengeschäften stammten. Es liegt daher nicht fern, dass der Angeklagte die für die Tat erlangten Beträge zumindest teilweise verbraucht oder zur Schuldentilgung verwendet hat. Das Landgericht hätte deshalb Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und sie deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hatte.

4

2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den Gesetzesverletzungen nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen dürfen ihnen nicht widersprechen.

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