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BGH·2 StR 425/15·28.01.2016

Strafverfahren: Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe; Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler vorliegen. Er betont, dass Urteilsgründe erkennbar machen müssen, welche Tatsachen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen. Gleichwohl sind nicht alle Einzelheiten darzustellen; § 267 Abs.1 StPO verlangt nur die Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse. Unübersichtlichkeit ist zu vermeiden, trifft aber nur bei Einfluss auf Schuld- oder Strafausspruch.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen; Mängel der Urteilsgründe ohne Einfluss auf Schuld- oder Strafausspruch

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der abgeurteilten Taten erfüllen.

2

§ 267 Abs. 1 StPO verlangt nicht die Dokumentation aller vorgetragenen Beweise, sondern die Darstellung der wesentlichen Beweisergebnisse und deren würdigung durch das Tatgericht.

3

Die Urteilsgründe haben nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens wiederzugeben; die Wiedergabe nebensächlicher Details ist zu vermeiden, weil sie Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit fördert.

4

Mängel der sprachlichen oder strukturellen Darstellung der Urteilsgründe begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie den Schuld- oder Strafausspruch beeinflussen oder dessen Nachprüfbarkeit beeinträchtigen.

5

Für die sachgerechte Abfassung der Urteilsgründe tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 Abs 1 StPO§ 267 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 6. Juli 2015, Az: 960 Js 25784/14 - 6 KLs jug

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen – das Rechtsmittel des Angeklagten W. im Hinblick auf ein offensichtliches Schreibversehen mit der Maßgabe, dass dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist –, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer W. zutreffend beanstandet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat.

Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.

Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Fischer Appl Eschelbach

Zeng Bartel