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BGH·2 StR 4/25·07.05.2025

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Aachen, das ihn der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilte und teils freisprach. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Der Senat stellt klar, dass eine alleinige Änderung der Konkurrenzbewertung tatmehrlicher Hehlereien keinen „klarstellenden“ Teilfreispruch rechtfertigt; bei alternativ angeklagten Taten rechtfertigt fehlender Nachweis der Beteiligung an der Diebstahlvariante den Freispruch.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Eine bloße Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung tatmehrlich angeklagter, gleicher Hehlereien begründet nicht ohne Weiteres einen „klarstellenden“ Teilfreispruch; ein Angeklagter darf für dasselbe Tatgeschehen nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden.

3

Bei alternativ erhobenen Anklagevarianten (z. B. Bandendiebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei) ist ein Freispruch in Bezug auf die eine Alternative gerechtfertigt, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. Beteiligung an der Diebstahltat) nicht nachgewiesen sind.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 31. Juli 2024, Az: 60 KLs 23/23

nachgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 4/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Teilfreispruch des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (Fälle 3, 9, 10, 11 und 13 der Anklage) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bietet − entgegen der Ansicht des Landgerichts − allein die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung von tatmehrheitlich angeklagten, ebenso eröffneten und sämtlich für erwiesen erachteten Hehlereien als eine materiell-rechtliche Tat keinen Raum für einen „klarstellend[en]“ Teilfreispruch (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 201 f.; Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7, und vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221), da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 – 4 StR 302/17, Rn. 3, und vom 23. November 2021 – 4 StR 259/21, Rn. 4). Mit der Anklage war dem Angeklagten jedoch in allen Fällen alternativ ein schwerer Bandendiebstahl oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei zur Last gelegt worden. Da ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten nicht nachgewiesen werden konnte, ist er insoweit auch in diesem Fall zu Recht freigesprochen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 – 4 StR 214/98, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5, und vom 28. Februar 2023 – 2 StR 377/22, NStZ 2023, 487 f. Rn. 7).

Menges RiBGH Dr. Appl ist wegenErkrankung gehindert zuunterschreiben. Zeng Menges Grube Schmidt