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BGH·2 StR 423/10·08.09.2010

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Gesamtstrafenbildung nach Verurteilung wegen Untreue; der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zurück. Das Landgericht hatte eine frühere, zwischen den Taten liegende Vorverurteilung nicht hinreichend hinsichtlich ihres Vollstreckungsstands geprüft, sodass eine Zäsurwirkung nach §55 Abs.1 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Anrechnung möglicher während der Bewährung erbrachter Leistungen hin.

Ausgang: Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt eine rechtskräftige Vorverurteilung zwischen den hier zu beurteilenden Taten, kann sie eine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB begründen; dies ist bei der Bildung der Gesamtstrafe zu prüfen.

2

Unterlässt das Tatgericht Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer einschlägigen Vorverurteilung, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Gesamtstrafenausspruch aufhebungsreif macht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Ergebnis beeinflusst hat.

3

Es ist unerheblich für die Prüfung der Zäsurwirkung, dass das Tatgericht eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen hat; die Zäsurwirkung kann unabhängig hiervon bestehen.

4

Bei Neuberechnung der Gesamtstrafe ist bei Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu berücksichtigen, dass während der Bewährung erbrachte Leistungen auf die Strafe anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs 2 S 2 StGB§ 55 Abs 1 S 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 4. Mai 2010, Az: 5/4 KLs 3590 Js 238394/06 (45/09), Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. Rissing-van Saan LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; Fischer StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 9a).

4

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen hätte.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bewährung erbrachte Leistungen anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB).

Rissing-van SaanRiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.Eschelbach
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