Revision: Schuldspruch geändert – bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (KCanG)
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. Maßgeblich war die Anwendung des seit 1.4.2024 geltenden KCanG als milderes Gesetz. Die Strafe blieb bestehen, weil das Landgericht bereits einen minder schweren Fall annahm und kein milderes Urteil zu erwarten war.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise stattgegeben; Verurteilung nun wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis, sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachträglich in Kraft tretendes für den Angeklagten günstigeres Gesetz ist in der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen.
Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert werden, wenn die neue Rechtslage die rechtliche Bewertung des Tatbestands beeinflusst.
§ 265 StPO hindert die Änderung des Schuldspruchs nicht, wenn der teilgeständige Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Eine Änderung des Schuldspruchs führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht unter der neuen Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte.
Bei nur geringem Teilerfolg kann das Revisionsgericht dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 11. März 2024, Az: 69 KLs 11/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 2024 im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte ist somit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG schuldig, weil nach den getroffenen Feststellungen die Wirkstoffmenge – auch nach neuer Rechtslage – über dem Grenzwert von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) für eine nicht geringe Menge liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587 Rn. 27).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der teilgeständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die auf Grund der gesetzlichen Neuregelung erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG angenommen, die Strafe indes mit Blick auf das seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Konsumcannabisgesetz einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren und damit dem Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis entnommen. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht ausgehend von der seit dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal der Umstand, dass es sich bei Marihuana und Haschisch um eine „weiche Droge“ handelt, nach neuer Gesetzeslage nicht mehr zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, Rn. 17; vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, NStZ–RR 2024, 215, 216).
3. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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