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BGH·2 StR 421/24·04.11.2024

Revision verworfen; sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein. Der BGH verwirft die Revision, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Angeklagter trägt Kosten und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; bei erfolglosem Rechtsmittel hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO ist unbegründet, wenn die Kostenfestsetzung der Strafkammer den gesetzlichen Vorgaben des § 465 StPO entspricht.

4

Die Zuordnung abgrenzbarer besonderer Auslagen zur Staatskasse und die Überlassung der konkreten Berechnung dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b Satz 1 StPO ist zulässig; eine unmittelbare Verteilung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) ist nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 465 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 16. April 2024, Az: 104 Ks 76/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. April 2024 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten verworfen.

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren, die angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels auch die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in diesem Verfahren umfasst, folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 853; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 472 Rn. 9; LR-StPO/Kurtze, 27. Aufl., § 473 Rn. 75).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO), nach der der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hatte, jedoch „die besonderen Auslagen der Staatskasse und die besonderen notwendigen Auslagen [des] Angeklagten, die wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstanden sind“, der Staatskasse auferlegt werden, und in der das Landgericht von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach § 472 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO abgesehen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Dass die Strafkammer die abgrenzbaren besonderen Auslagen der Staatskasse und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, „die wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstanden sind“, der Staatskasse auferlegt hat, ohne diese nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. § 464d StPO), sondern die Berechnung nach den im Urteil vorgegebenen Kriterien dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b Satz 1 StPO überlassen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 1 StR 145/22, NStZ-RR 2022, 391, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464d Rn. 1).

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Menges Grube Schmidt

Lutz Zimmermann