Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zur Vortat bei Geldwäsche
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen ein LG-Urteil Revision ein, das ihn wegen Betrugs und in zwei Fällen wegen Geldwäsche verurteilte. Der BGH bestätigte die Betrugsverurteilung, hob jedoch die Verurteilungen wegen Geldwäsche (II.2, II.3) und die Gesamtstrafe auf. Er beanstandete unzureichende Feststellungen zum bedingten Vorsatz hinsichtlich der gewerbsmäßigen Vortat und die unterlassene Prüfung des § 261 Abs. 6 StGB. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Geldwäscheverurteilungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Betrugsverurteilung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens der Vortat und ihrer konkreten Qualifikation (z.B. Gewerbsmäßigkeit) hat.
Der Tatrichter muss hinreichende und tragfähige Feststellungen dazu treffen, dass der Täter die Qualifikation der Vortat kannte oder billigend in Kauf nahm; bloße Verweisungen auf ein "professionelles Auftreten" Dritter genügen hierfür regelmäßig nicht.
Kommt die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Auszahlungsanspruchs in Betracht, hat der Tatrichter § 261 Abs. 6 StGB ausdrücklich zu prüfen; Unterlassen dieser Prüfung kann die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen.
Ersichtlich fernliegende oder jeder Lebenserfahrung widersprechende Geständnisse dürfen nicht ohne weitere Aufklärung und kritische Würdigung durch den Tatrichter als glaubhaft zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 12. Oktober 2011, Az: 67 KLs 902 Js 484/11 - 12/11
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs (Fall II. 1) und wegen Geldwäsche in zwei Fällen (Fälle II. 2 und II. 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der allgemein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung in dem im Tenor bezeichneten Umfang.
1. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 1 der Urteilsgründe weist weder im Schuldspruch noch in der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Hingegen hat die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei Fällen keinen Bestand. Voraussetzung einer Verurteilung sowohl nach § 261 Abs. 1 (Fall II. 2) als auch nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fall II. 3) setzt jedenfalls voraus, dass der Täter mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortat hat, aus welcher der Gegenstand herrührt. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts hier ein gewerbsmäßig begangener Bandenbetrug. Das Urteil enthält aber keine tragfähige Begründung dafür, dass der Angeklagte diese Qualifikation kannte oder billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte weder die Vortäter, noch war er bösgläubig, als von diesen vom Konto eines - ihm ebenfalls unbekannten - Dritten auf das Konto der vom Angeklagten formell geführten GmbH einmalig ein Betrag von 430.000 € überwiesen wurde. Bedingten Vorsatz soll der Angeklagte danach erst zu dem Zeitpunkt gehabt haben, als drei unbekannte Personen eine Barauszahlung von 400.000 € von ihm verlangten.
Unbeschadet der schwer nachvollziehbaren Feststellungen zum Ablauf, zur Einbeziehung des Angeklagten in das - angebliche - Gesamtgeschäft und zu seinem Vorstellungsbild, die nach den Ausführungen des Landgerichts auf einem "Geständnis" des Angeklagten beruhen, mangelt es auf der Grundlage dieser Feststellungen an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der Angeklagte Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der - angeblich unbekannten - Vortäter hatte. Insoweit stützt sich das Landgericht allein auf das Argument, der Angeklagte habe dies angesichts des "professionellen Auftretens" der drei Personen angenommen, die die Herausgabe des Geldes von ihm verlangten (UA S. 28). Das lässt schon außer Acht, dass auch die einmalige Erlangung von 430.000 € durch Betrug ein solches Auftreten nahe legt. Der Tatvorsatz des Angeklagten ist daher, da das einzige vom Landgericht angeführte Argument sich nicht als tragfähig erweist, nicht hinreichend belegt.
3. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die Regelung des § 261 Abs. 6 StGB jedenfalls nicht erkennbar geprüft hat. Dies lag hier nahe, weil die von dem Angeklagten als formellem Geschäftsführer vertretene GmbH den Auszahlungsanspruch gegen die Bank gutgläubig erworben haben könnte (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 261 Rn. 29 mwN.); dies würde nach den Feststellungen auch für den faktischen Geschäftsführer E. gelten. In diesem Fall käme es auf einen - in der rechtlichen Behandlung streitigen - Zwischenerwerb der Bank nicht an.
Da die Urteilsgründe § 261 Abs. 6 StGB nicht erwähnen, ist davon auszugehen, dass das Landgericht das mögliche Rechtsproblem nicht gesehen hat. Dem liegt möglicherweise eine unzureichende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts zugrunde. Der Senat sieht insoweit Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter nicht gehalten und durch § 244 Abs. 2 StPO auch rechtlich gehindert ist, ersichtlich fern liegende, jeder Lebenserfahrung widersprechende "Geständnisse" als glaubhaft anzusehen.
| Fischer | Schmitt | Fischer | |||
| Berger | RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Eschelbach |