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BGH·2 StR 419/25·12.02.2026

Feststellung der Erforderlichkeit der Reise einer beigeordneten Verteidigerin (RVG)

StrafrechtStrafprozessrechtVergütungsrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die beigeordnete Verteidigerin beantragte die Feststellung, dass ihre Reise zur Hauptverhandlung einschließlich Anreise am Vortag erforderlich sei, da bei Anreise am Verhandlungstag eine Abfahrt um 04:30 Uhr nötig wäre. Der Senat hielt dem Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG statt und stellte die Erforderlichkeit fest. Über die Angemessenheit von Fahrt- und Übernachtungskosten entscheidet das Gericht bei der späteren Festsetzung der Vergütung.

Ausgang: Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der beigeordneten Verteidigerin einschließlich Anreise am Vortag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise einer beigeordneten Verteidigerin zur Hauptverhandlung ist zu treffen, wenn andernfalls die Anreise eine unzumutbar frühe Abreise am Verhandlungstag erfordern würde.

2

Zur Ermessensausübung bei Feststellungen über Reiseerfordernis ist die konkrete Belastung der Anreise (z. B. erforderliche Abfahrtszeit) als entscheidungserheblicher Umstand heranzuziehen.

3

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG kommt einer Feststellung der Erforderlichkeit von Reisen zur Wahrnehmung von Terminen eine praktische Bedeutung für die Erstattung von Reisekosten zu.

4

Die Angemessenheit von Auslagen für Fahrt- und Übernachtungskosten ist nicht in der Feststellung der Erforderlichkeit zu prüfen, sondern bei der späteren Festsetzung der Vergütung zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 10. März 2025, Az: 6 KLs 190 Js 60008/24 jug

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin, Rechtsanwältin S. aus E., zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. März 2026 in Karlsruhe einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Verteidigerin beantragt, die Erforderlichkeit ihrer Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsste sie die Reise um 04:30 Uhr antreten.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

MengesZengZimmermann
ApplLutz