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BGH·2 StR 418/25·02.12.2025

Schuldspruchkorrektur: Räuberische Erpressung statt besonders schwerer Raub; Herabsetzung der Gesamtstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein. Der BGH ändert den Schuldspruch in einem Teilfall von versuchtem besonders schwerem Raub zu versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und reduziert die Gesamtfreiheitsstrafe in einem anderen Teilfall um einen Monat, da eine zuvor verhängte Geldstrafe nicht durch Zahlung, sondern durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde. Die übrige Revision wird verworfen; formelle Rügen waren teilweise unzulässig.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall zu räuberischer Erpressung geändert und Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat herabgesetzt; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzustellen; entscheidend ist, ob die Sache durch Wegnahme mittels Gewalt/Androhung weggenommen oder der Täter sie durch Gewalteinwirkung/Androhung zur Herausgabe gebracht hat.

2

Der Schuldspruch ist nach § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen; § 265 Abs. 1 StPO steht einer Berichtigung dann nicht entgegen, wenn dem Angeklagten kein anderes Verteidigungsverhalten möglich war.

3

Bei der Bildung bzw. Anpassung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist ein Härteausgleich vorzunehmen, wenn durch die Einbeziehung einer zuvor verhängten, nicht durch Zahlung erledigten, sondern durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigten Strafe eine unbillige Benachteiligung des Verurteilten entstünde.

4

Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt ist (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 11. März 2025, Az: 60 KLs 21/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 2025, soweit er verurteilt ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, und

b) im Strafausspruch zu Fall II.1. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. Februar 2024 – Az. 334 Ls 106/23 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. Februar 2024 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Fall II.1. der Urteilsgründe). Es hat gegen ihn wegen versuchten besonders schweren Raubes eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt (Fall II.2. der Urteilsgründe). Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs im Fall II.2. der Urteilsgründe und zu einer Abänderung des Strafausspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, sind Raub und räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen, und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2025 – 6 StR 620/24, Rn. 5 f., und vom 14. Mai 2024 – 3 StR 121/24, NStZ 2025, 40, 41 Rn. 12; jew. mwN). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts richtete sich die Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe dem äußeren Erscheinungsbild nach auf eine Herausgabe von Beute durch den Geschädigten. Der Angeklagte hat sich mithin nicht des versuchten besonders schweren Raubes, sondern der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Der Senat berichtigt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, weil dessen Änderung weder zu einem veränderten Strafrahmen führt noch den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert und daher auszuschließen ist, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer geringeren Strafe belegt hätte.

5

b) Die Begründung, mit der die Strafkammer im Fall II.1. der Urteilsgründe von einem Härteausgleich wegen der entgangenen Einbeziehung der bereits vollstreckten Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 5. Juli 2023 in die Gesamtstrafe abgesehen hat, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Härteausgleich nicht veranlasst ist, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine durch Zahlung erledigte Geldstrafe handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21, Rn. 11 mwN, und Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6). Dabei hat die Strafkammer jedoch aus dem Blick verloren, dass nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 5. Juli 2023 nicht durch Zahlung, sondern durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt worden war. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nimmt der Senat einen Härteausgleich selbst vor und setzt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um einen Monat herab (vgl. Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB).

6

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO)

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann