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BGH·2 StR 418/23·02.02.2024

Berichtigung: Weitergehende Revision wird verworfen (Fassungsversehen)

StrafrechtStrafverfahrensrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH berichtigt seinen Senatsbeschluss vom 8.11.2023, indem in der Entscheidungsformel ergänzend aufgenommen wird, dass die weitergehende Revision verworfen wird. Die Berichtigung erfolgt wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens: Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Revision nur in beschränktem Umfang erfolgreich ist und im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist. Die Entscheidungsformel sollte diesen Umstand widerspiegeln.

Ausgang: Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen; Entscheidungsformel entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Fassungsversehen in der Entscheidungsformel ist zu berichtigen, wenn aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, wie die Entscheidungsformel zu lauten hat.

2

Ist eine Revision nur in einem eingeschränkten Umfang erfolgreich und im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, ist in der Entscheidungsformel die Verwerfung der weitergehenden Revision auszusprechen.

3

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen Entscheidungsformel und Entscheidungsgründen und ist zulässig, soweit sie keine materielle Abänderung der Entscheidung bewirkt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. November 2023, Az: 2 StR 418/23, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 24. April 2023, Az: 69 KLs 14/22

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet:

„2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“

Gründe

1

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.

KrehlRiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert.Schmidt
EschelbachKrehlLutz