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BGH·2 StR 418/22·06.06.2023

Revision verworfen – Einziehung des Messers entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel ein. Streitgegenstand waren überwiegend Sach- und Verfahrensrügen sowie die Anordnung der Einziehung eines Messers. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber die Einziehung des Messers aus dem Urteil. Verfahrensrügen wurden aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Messers entfällt; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die im Rahmen der Sachrüge überprüften Entscheidungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.

2

Die Einziehung einer Sache darf nur ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Einziehung entfallen.

3

Verfahrensrügen sind zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine durchgreifenden Verfahrensfehler in entscheidungserheblicher Weise aufzeigen.

4

Werden Rechtsmittel verworfen, kann dem Unterlegenen die Kostentragung des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 25. Mai 2022, Az: 10 Ks 2620 Js 13086/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Messers abgesehen wird und der Ausspruch über die Einziehung des Messers entfällt; im Übrigen hat die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Krehl RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingtan der Unterschrift gehindert. Eschelbach Franke