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BGH·2 StR 416/19·24.06.2020

Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil

StrafrechtStrafprozessrechtUrteilsgründe/BegründungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Erfurt ein. Streitpunkt war, ob das Urteil die Einlassung des Angeklagten nach § 267 StPO wiedergeben und bewerten muss. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und betont, dass zwar regelmäßig die Mitteilung der Einlassung zur Revisionsnachprüfung erforderlich ist, das Unterlassen hier aber unschädlich ist, weil der Gesamtzusammenhang zeigt, dass keine Angaben vorlagen. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 267 StPO folgt nicht generell die Verpflichtung, im Urteil eine Beweiswürdigung vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und ausdrücklich gegenüber den sonstigen Beweismitteln bewertet wird.

2

Zur Ermöglichung der effektiven Revisionsnachprüfung ist in der Regel die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen erforderlich, damit das Revisionsgericht die Tragfähigkeit der Überzeugungsbildung des Tatrichters beurteilen kann.

3

Das Unterbleiben der Mitteilung der Einlassung im Urteil ist unschädlich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich ergibt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Person oder zur Sache gemacht hat.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler zutage fördert.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 Abs 1 S 1 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 14. Juni 2019, Az: 840 Js 36825 - 2 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe bestimmt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN). Dass vorliegend die an sich gebotene Mitteilung der Einlassung unterblieben ist, ist unbedenklich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat.

Franke Krehl Grube Schmidt Wenske