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BGH·2 StR 4/14·13.03.2014

Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Sozialprognose für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betäubungsmitteldelikten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Eigentlicher Einfuhr/Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte besondere Umstände nach §56 Abs.2 StGB verneint, ohne eine nachprüfbare Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der BGH betont, dass nachträgliche Umstände (z. B. Aufklärungshilfe, Vorstrafenfreiheit) und eine positive Sozialprognose in die Abwägung einzubeziehen sind, und untersagte, die zu erwartende Vollstreckungsdauer mit der Frage der Aussetzung zu verknüpfen.

Ausgang: Teilweise erfolgreiche Revision: Ablehnung der Strafaussetzung aufgehoben und Sache zur neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die auch bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen können.

2

Bei der Prüfung des §56 Abs.2 StGB ist eine Gesamtwürdigung von Tat- und Persönlichkeitselementen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; dabei sind auch für die Prognose nach §56 Abs.1 relevante und nach der Tat eingetretene Umstände zu berücksichtigen.

3

Nachträgliche Aufklärungshilfe und die fehlende Vorbelastung sind für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung relevant und können nicht dadurch "verbraucht" sein, dass zuvor ein gemilderter Strafrahmen angewandt wurde.

4

Die Dauer der bereits erfolgten Untersuchungshaft oder eine nahe Entlassungsperspektive dürfen nicht mit der vorrangigen Frage verknüpft werden, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist; dies ist kein zulässiges Kriterium für die Verneinung der Strafaussetzung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Abs 1 StGB§ 56 Abs 2 StGB§ 31 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 56 Abs. 2 StGB§ 56 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 25. September 2013, Az: 5/4 KLs 28/13

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Landgericht hat angenommen, dass bei der Angeklagten trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Zwar seien die "Voraussetzungen des § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise" gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen habe, habe man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt.

3

2. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85). Dabei ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; zu den zu berücksichtigenden Faktoren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372; Fischer StGB, 61. Aufl. § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.).

4

Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht gerecht. Die Begründung des Landgerichts lässt besorgen, dass es rechtsfehlerhaft nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, ohne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte "in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat" - die Benennung ihrer Auftraggeberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt - entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gewissermaßen "verbraucht", sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die unerwähnt gebliebene Tatsache, dass die Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft und bisher auch weder in der Dominikanischen Republik, noch in Italien polizeilich aufgefallen ist. Schließlich ist es rechtsfehlerhaft, bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte "noch nicht sehr lange in Untersuchungshaft befindet und eine nahe Entlassungsperspektive hat"; insoweit wird in unzulässiger Weise die mutmaßliche Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der vorrangig und unabhängig davon zu prüfenden Frage verknüpft, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist.

5

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung ist mit der partiellen Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das Landgericht gegenstandslos.

FischerKrehlZeng
SchmittEschelbach