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BGH·2 StR 413/22·23.05.2023

Revision des Nebenklägers verworfen: Unzulässigkeit mangels konkreten Antrags (§ 400 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen und erhob nur allgemeine Sachrüge. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 400 Abs. 1 StPO, weil bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kein zulässiges Ziel (z. B. ein zusätzlicher Schuldspruch) konkretisiert wurde. Kosten trägt der Nebenkläger.

Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen, da kein konkretes Ziel/Antrag bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass mit ihr ein zulässiges Ziel verfolgt wird, insbesondere ein bisher unterbliebener Schuldspruch wegen einer Tat, die Anschlussberechtigung begründet.

2

Die Begründung der Revision muss bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist konkretisieren, welches zulässige Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird; bleibt eine solche Präzisierung aus, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

3

Eine bloße allgemeine Sachrüge ohne konkreten Antrag genügt nicht, um die Zulässigkeit einer Revision des Nebenklägers zu begründen.

4

Wird die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen, hat er die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 400 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 15. März 2022, Az: 111 Ks 6/21

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen konkreten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

FrankeFrankeLutz
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit, RiBGH Meyberg wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.Grube