Revision verworfen – Klarstellung des Schuldspruchs und Einziehung auf 314.300 €
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln wurde vom BGH als unbegründet verworfen; es erfolgte eine redaktionelle Klarstellung des Schuldspruchs. Zudem änderte der BGH die Einziehungsanordnung zugunsten des Angeklagten auf den rechnerisch richtigen Betrag von 314.300 Euro. Weitere Rügen ergaben keinen durchgreifenden Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch redaktionell klargestellt und Einziehung auf 314.300 € korrigiert.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision als unbegründet verwerfen und zugleich redaktionelle Klarstellungen am Schuldspruch vornehmen, soweit die materielle rechtliche Würdigung zutreffend ist.
Ist der von der Strafkammer angeordnete Einziehungsbetrag arithmetisch fehlerhaft, darf das Revisionsgericht die Einziehungsanordnung auf den rechnerisch richtigen Wert korrigieren und einen darüber hinausgehenden Betrag entfallen lassen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 410/23, Beschluss
vorgehend LG Köln, 25. Mai 2023, Az: 323 KLs 26/22
nachgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 410/23, Beschluss
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- der den Angeklagten betreffende Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und der darüberhinausgehende Einziehungsbetrag entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 319.100 Euro angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zu einer redaktionellen Klarstellung des auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruchs sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten die (wie die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe auch erkannt hat) rechnerisch richtige Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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