BGH: Teilaufhebung der Strafen wegen unklarer Haschischmenge und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Köln wegen Betäubungsmittelsachen. Der BGH hob den Einzelstrafenausspruch zu Fall 10 und die erste Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil die Strafkammer offenbar nicht belegte Mengenangaben (20 kg statt durchgängig 10 kg) in die Strafzumessung einbezogen haben könnte. Die übrigen Feststellungen blieben bestehen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Einzelstrafen- und ersten Gesamtstrafenpauschals wegen unklarer/ungenügend belegter Haschischmenge; Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung, übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf nicht auf einer nicht durch die Beweiswürdigung gedeckten Menge von Betäubungsmitteln beruhen; ist dies nicht ausgeschlossen, sind die hiervon betroffenen Strafsprüche aufzuheben.
Wenn die Feststellungen eine bestimmte Betäubungsmittelmenge nennen, die Strafzumessungserwägungen aber erkennbar von einer abweichenden, nicht belegten Mengenangabe ausgehen, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Einzel- und ggf. die Gesamtstrafe angreifbar macht.
Von einem auf einen Rechtsfehler beschränkten Aufhebungsumfang bleiben die übrigen, nicht betroffenen Feststellungen in der Regel bestehen; sie können ergänzt werden, soweit dies mit dem aufgehobenen Teil nicht in Widerspruch steht.
Bei Aufhebung von Strafurteilsbestandteilen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 410/23, Beschluss
vorgehend LG Köln, 25. Mai 2023, Az: 323 KLs 26/22
nachgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 410/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall 10 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die Feststellungen haben Bestand mit Ausnahme derjenigen zur Haschischmenge im Fall 10 der Urteilsgründe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zudem wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist den Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 45 der Anklage) nicht zu entnehmen, von welcher Betäubungsmittelmenge die Strafkammer ausgegangen ist. Während nach den Feststellungen diese Tat den Transport von zwanzig Kilogramm Haschisch betraf, ist eine solche Menge durch die – im Übrigen umfassende und sehr sorgfältige – Beweiswürdigung nicht belegt, vielmehr ist dort durchgehend von zehn Kilogramm Haschisch die Rede. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Einzelstrafe auf die nicht belegte, möglicherweise unzutreffende höhere Mengenangabe gestützt hat.
2. Die Einzelstrafe und in deren Folge die erste Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben. Diese sind mit den Feststellungen zu der Betäubungsmittelmenge im Fall 10 der Urteilsgründe aufzuheben und bedürfen neuer Verhandlung und Entscheidung. Die weiteren Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können um hierzu nicht im Widerspruch stehende ergänzt werden.
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