Revision: Strafausspruch wegen Nichtprüfung von § 46b StGB aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte A. rügt den Strafausspruch nach Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH hält den Schuldspruch für A. aufrecht, bemängelt jedoch, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs.1 StGB trotz Feststellungen zur Aufklärungshilfe nicht erörtert und sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Deshalb wird der Strafausspruch gegen A. aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten A. teilweise stattgegeben: Strafausspruch gegen A. aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt nach den Feststellungen ein signifikanter Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat vor, sind die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs.1 Satz1 StGB zu prüfen und die daraus folgende Möglichkeit einer Verschiebung des Strafrahmens zu erwägen.
Unterbleibt die Erörterung und Ausübung des Ermessens zur Anwendung des § 46b StGB, begründet dies einen durchgreifenden Rechtsfehler des Strafausspruchs, der die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigt.
Soweit ein Wertungsfehler den Strafausspruch, nicht jedoch die zugehörigen Feststellungen betrifft, können die Feststellungen gemäß § 353 Abs.2 StPO bestehen bleiben und nur der Strafausspruch neu zu verhandeln sein.
Die umfassende sachliche Überprüfung (Sachrüge) kann den Schuldspruch unangetastet lassen, entbindet das Revisionsgericht aber nicht von der separaten Prüfung und Korrektur etwaiger Fehler in der Strafzumessung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 12. März 2025, Az: 1 KLs 441 Js 35225/23 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten Al. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte Al. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte der Vergewaltigung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Al. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Al. erbracht hat, erzielt die auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten Gründen.
2. Während der Schuldspruch gegen den Angeklagten A. der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge standhält, weist der Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf. Die Strafkammer hat dem Angeklagten A. strafmildernd zugutegehalten, er habe durch seine Einlassung vom 7. Dezember 2023 – vor Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens – den Angeklagten Al. als weiteren Täter der Tat zu Lasten der Nebenklägerin und dessen Wohnort benannt und damit wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. Obschon die Strafkammer damit der Sache nach das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB belegt hat, hat sie die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach dieser Vorschrift nicht erörtert und das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, sondern ohne weiteres den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB herangezogen. Ungeachtet der bereits erheblich unterschiedlichen Höhe der gegen die beiden Angeklagten verhängten Strafen kann der Senat nicht gänzlich ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt, entweder von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB abgesehen oder dessen Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschoben hätte und so zu einer noch niedrigeren Strafe gegen den Angeklagten A. gelangt wäre.
3. Die Sache bedarf daher, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
| Menges | Lutz | Herold | |||
| Meyberg | Zimmermann |