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BGH·2 StR 407/22·20.12.2022

Revision verworfen: Beihilfe zu bandenmäßigem Betrug und Markenverletzung bestätigt

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtMarkenstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das ihn wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug sowie zu gewerbs- und bandenmäßiger Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenverletzung verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt den Schuldspruch diesbezüglich klar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten vom BGH als unbegründet verworfen; Schuldspruch wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Betrug und zu Markenverletzungen bestätigt und klargestellt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision als unbegründet führt zur Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz, soweit das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch näher bestimmen oder klarstellen, insbesondere hinsichtlich der tatbestandlichen Zuordnung mehrerer Delikte (z. B. Tateinheit).

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich Hilfe zu der von Dritten begangenen Haupttat geleistet hat; hierfür genügen Feststellungen, die eine derartige Unterstützung substantiiert begründen.

4

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 10. Juni 2022, Az: 118 KLs 8/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Kennzeichenverletzung und zur gewerbs- und bandenmäßigen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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