Themis
Anmelden
BGH·2 StR 405/11·20.10.2011

Strafverfahren: Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten; Ergänzung der Urteilsgründe

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Revisionsschrift des Angeklagten durch Einwurf in den für fristgebundene Schriftsätze bestimmten Gerichtsbriefkasten rechtzeitig zugegangen ist. Entscheidend sei der Zugang beim Gericht, nicht das spätere Eintreffen in der zuständigen Abteilung. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte reicht die eidesstattliche Darlegung des Verteidigers aus. Folge: Ergänzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs.4 S.4 StPO möglich.

Ausgang: Feststellung, dass die Revision fristgerecht eingelegt wurde; Ergänzung der Urteilsgründe gemäß § 267 Abs.4 S.4 StPO möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einwurf einer Rechtsmittelschrift in einen besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten gilt als Zugang und wahrt damit regelmäßig die Einlegungsfrist der Revision.

2

Für den fristgerechten Zugang nach § 341 Abs. 1 StPO kommt es auf den Eingang bei dem Gericht insgesamt an, nicht auf das Eintreffen bei einer bestimmten Abteilung oder der Akte.

3

Ist der Verteidiger derart vorgegangen und legt er das rechtzeitige Einwerfen substantiiert und an Eides statt versichert dar, und bestehen keine Anhaltspunkte für das Gegenteil, ist vom rechtzeitigen Zugang auszugehen; eine Wiedereinsetzung bedarf es dann nicht.

4

Die Feststellung der Fristwahrung hat zur Folge, dass das Gericht die Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist ergänzen kann; § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ist entsprechend anzuwenden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 Abs 4 S 1 StPO§ 267 Abs 4 S 4 StPO§ 275 Abs 1 S 2 StPO§ 341 Abs 1 StPO§ 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO§ 341 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hanau, 21. Juni 2011, Az: 4455 Js 5428/10 - 5 KLs

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. Juni 2011 eingelegt hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein am 21. Juni 2011 verkündetes Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, hat die Strafkammer das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 hat der Verteidiger für den Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Er hat dargelegt und an Eides Statt versichert, dass er die Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2011 unterzeichnet und zunächst versucht habe, diese durch Telefax an das Landgericht zu senden. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er selbst die Rechtsmittelschrift am gleichen Tage "gegen 8.30 Uhr … in den Fristenkasten" des Landgerichts eingeworfen. Alleine zu diesem Zweck sei er dorthin gefahren. Erst bei einer späteren Sachstandsanfrage habe er erfahren, dass die Rechtsmittelschrift nicht zu den Akten gelangt sei.

2

Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Hat der Verteidiger die Revisionsschrift am 24. Juni 2011 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, dann ist der Schriftsatz zu jenem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen, also innerhalb der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Die Rechtsmittelschrift kann innerhalb des Geschäftsgangs abhandengekommen sein. Da der Verteidiger die Handlung, die zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dargelegt und an Eides Statt versichert hat, da ferner keine Hinweise darauf vorliegen, dass dies nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder Raum noch Bedarf.

3

Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist hat entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2).

4

Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt hier somit selbstverständlich in diesem Fall, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 345, 352 ff.).

FischerBergerEschelbach
SchmittKrehl