Betäubungsmitteldelikte: Schuldumfang bei tateinheitlichem Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung beim tateinheitlichen Zusammentreffen von unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass eine strafschärfende Berücksichtigung der Tateinheit nur dann zulässig ist, wenn die Kammer für das Handeltreiben nur die Weiterverkaufsmenge und für den Erwerb nur die Eigenkonsummenge zugrunde legt, sodass eine Überbemessung des Schuldumfangs ausgeschlossen ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs zum Eigenkonsum und des unerlaubten Handeltreibens ist eine pauschale strafschärfende Verwertung des Erwerbs wegen dessen geringerer Gefährlichkeit regelmäßig rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer darf die Tateinheit bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigen, wenn sie zur Ermittlung des Schuldumfangs des Handeltreibens lediglich die zur Weitergabe bestimmte Menge und beim Erwerb lediglich die Eigenkonsummenge zugrunde legt.
Bei der Bestimmung des Schuldumfangs sind die jeweils dem verwirklichten Delikt zuzuordnenden Mengen heranzuziehen; die Zuordnung der gesamten Ankaufsmenge zum Handeltreiben ist unzulässig, wenn erkennbare Teile dem Eigenkonsum dienten.
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 16. April 2019, Az: 3331 Js 20569/18 - 3 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts durfte die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne auch in den Fällen IV.1a) bis c) strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte „jeweils zwei Delikte tateinheitlich begangen hat“. Zwar kann dies bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlich fehlerhaft sein (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 StR 172/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11). Denn der tateinheitliche unerlaubte Erwerb zum Eigenkonsum weist, ebenso wie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Eigenkonsum (vgl. zur Konkurrenz der beiden Delikte BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5), wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf, als das Handeltreiben (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97, StV 1998, 599, 600). Dies gilt indes nicht, wenn die Strafkammer − wie hier − zur Ermittlung des Schuldumfangs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die gesamte Ankaufsmenge, sondern lediglich die zum Weiterverkauf bestimmte Handelsmenge und zur Ermittlung des Schuldumfangs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln lediglich die Eigenkonsummenge in den Blick genommen hat. Denn in diesem Fall ist ausgeschlossen, dass sie dem jeweils verwirklichten Delikt einen zu großen Schuldumfang beigemessen hat.
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