Abweisung des PKH-Antrags wegen bereits erfolgter Beiordnung nach §397a StPO
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts. Der BGH lehnte den Antrag ab. Das Landgericht hatte bereits gemäß §397a Abs.1 StPO einen Beistand beigeordnet, was für das gesamte Verfahren wirkt. Prozesskostenhilfe mit Beiordnung kommt nur in Betracht, wenn keine Beiordnung nach Abs.1 besteht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung für die Nebenklage abgelehnt, da bereits eine Beiordnung nach §397a Abs.1 StPO vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiordnung nach §397a Abs.1 StPO gilt für das gesamte Verfahren und entfaltet Wirkung auch für nachfolgende Verfahrensabschnitte.
Prozesskostenhilfe mit Beiordnung ist nach §397a Abs.2 Satz 1 StPO nur vorgesehen, wenn die Voraussetzungen einer Beiordnung nach Abs.1 nicht vorliegen.
Ist bereits eine Beiordnung gemäß §397a Abs.1 StPO ergangen, schließt dies die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung für denselben Verfahrensabschnitt aus.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient nicht der Doppelzuweisung von Verteidiger- oder Beistandsleistungen, wenn eine formgerechte Beiordnung bereits besteht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Februar 2023, Az: 2 StR 403/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 31. März 2022, Az: 5/03 KLs 11/21
nachgehend BGH, 14. Februar 2023, Az: 2 StR 403/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 27. Juni 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für die Nebenklage wird abgelehnt.
Gründe
1. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das Landgericht der Antragstellerin Rechtsanwalt W. bereits gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet. Dies wirkt für das gesamte Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 2 StR 156/10, NStZ 2010, 714).
2. Daneben kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn diese ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen einer Beiordnung gerade nicht gegeben sind, § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 StR 602/05).
| Dr. Franke | am Bundesgerichtshof | ||
| Vorsitzender Richter |