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BGH·2 StR 403/22·14.02.2023

Prozesskostenhilfe für den Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Neben- und Adhäsionsklägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil keine aktuelle Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt wurde. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügte nicht; das Gericht ist nicht verpflichtet, die Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revision mangels vorgelegter aktueller Vermögensdarlegung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen; der Antragsteller hat insoweit seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO).

2

Eine Bezugnahme auf zuvor abgegebene Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen kann nur in besonderen Fällen genügen; ist sie nicht ausdrücklich für den betreffenden Rechtszug erklärt oder wurden Änderungen nicht angegeben, ist die Darlegung unzureichend.

3

Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, rechtfertigt dies die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe; das Gericht ist nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln oder zugunsten des Antragstellers von einer Unverändertheit auszugehen.

Relevante Normen
§ 333 StPO§ 333ff StPO§ 404 Abs 5 S 1 StPO§ 117 Abs 4 ZPO§ 119 Abs 1 S 1 ZPO§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Februar 2023, Az: 2 StR 403/22, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 31. März 2022, Az: 5/03 KLs 11/21

nachgehend BGH, 14. Februar 2023, Az: 2 StR 403/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 8. Dezember 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Dies erfordert daher in jeder Instanz erneut eine Prüfung durch das jeweilige Gericht und deshalb die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin, die sich hierfür grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO.

2

2. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2022 ihre in erster Instanz abgegebene Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Bezug genommen, was in besonderen Fällen genügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17). Indes beschränkt sich jenes Schreiben alleine auf Anträge, die die Nebenklage betreffen. Dem auf das Adhäsionsverfahren bezogenen – und hier gegenständlichen – Antragsschreiben vom 8. Dezember 2022 lässt sich eine solche Bezugnahme dagegen ebenso wenig entnehmen wie die erforderliche Angabe der Antragstellerin, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (weiterhin) nicht geändert hätten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 397a Rn. 10 mwN). Letzteres ergibt sich bereits eingedenk des eingetretenen Zeitablaufs seit der letzten von ihr abgegebenen Erklärung aber nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).

3

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 441/18).

FrankeMeybergSchmidt
KrehlGrube